BMW Elektromobilität Umweltbonus und steuerliche Vorteile

UMWELTBONUS UND STEUERLICHE VORTEILE.

UMWELTBONUS UND STEUERLICHE VORTEILE.

UMWELTBONUS FÜR NEUWAGEN UND JUNGE GEBRAUCHTE.

UMWELTBONUS FÜR NEUWAGEN UND JUNGE GEBRAUCHTE AB 01.01.2023

 

Die Zukunft ist jetzt. Erleben Sie individuelle Fahrzeuge nachhaltiger und umweltbewusster Mobilität mit finanziellen Vorteilen: Nutzen Sie beim Kauf eines unserer rein batteriebetriebenen Fahrzeuge (BEV) bei Ihrem BMW Partner den Umweltbonus* als Förderung. Als Hersteller übernehmen wir den Umweltbonus* zusammen mit dem Bund jeweils zur Hälfte. Im Zuge der „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seinen Beitrag zum Umweltbonus. Der Anteil des Herstellers wird netto ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss).

 

Ab 01.01.2023 treten u.a. nachfolgende Regeln neu in Kraft:

 

Die Förderung von Plug-In-Hybrid Fahrzeugen endet zum 31.12.2022.

 

Ab 01.09.2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.

 

Mindesthaltedauer Neuwagen und Junge Gebrauchte mindestens 12 Monate.

 

Ab 01.01.2024 wird sich die Deckelung des Förderbudgets ändern. 

 

 

*Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2023, 6.750 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR, und 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR und maximal 65.000 EUR. Auch ein BMW Junger Gebrauchter, der, z. B. aufgrund einer Erstzulassung auf den Hersteller, nicht bereits mit dem Umweltbonus (oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung in einem anderen EU-Staat) gefördert wurde, kann mit dem Umweltbonus unterstützt werden. Dafür muss sich das zu begünstigende Fahrzeugmodell auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden. Es gilt eine am Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs (inkl. Sonderausstattung) orientierte Wertgrenze von maximal 80% abzgl. des Bruttoherstelleranteils. Darüber hinaus dürfen für Junge Gebrauchte zwischen Erst- und Zulassung bei Antragstellung maximal 12 Monate liegen und sie dürfen nur eine maximale Laufleistung von 15.000 km haben. Die Förderung beträgt bei Zulassung eines BMW Jungen Gebrauchten rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2023, 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“). Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2024, 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis bis 45.000 EUR. Die Förderung beträgt bei Zulassung eines BMW Jungen Gebrauchten rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2024, 3.600 EUR (inkl. „Innovationsprämie“). Die Förderhöhen beziehen sich auf den Kauf oder eine Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monaten.

 

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Innovationsprämie sowie des Anteils des Bundes an der Förderung gemäß der Förderrichtlinie ist die Fahrzeugzulassung auf den Antragssteller.

 

Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfond (KTF) zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

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Die Zukunft ist jetzt. Erleben Sie individuelle Konzepte nachhaltiger und umweltbewusster Mobilität mit finanziellen Vorteilen: Nutzen Sie beim Kauf eines unserer Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybride bei Ihrem BMW Partner den Umweltbonus* als Förderung. Als Hersteller übernehmen wir den Umweltbonus zusammen mit dem Bund jeweils zur Hälfte. Und es kommt noch besser: im Zuge der „Innovationsprämie“ hat der Bund seinen Beitrag zum Umweltbonus verdoppelt. So sparen Käufer eines neuen vollelektrischen BMW insgesamt bis zu 9.000 EUR und beim Erwerb eines neuen BMW Plug-in-Hybrids insgesamt bis zu 6.750 EUR.

Ein BMW Junger Gebrauchter, der, z. B. aufgrund einer Erstzulassung auf den Hersteller, nicht bereits mit dem Umweltbonus (oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung in einem anderen EU-Staat) gefördert wurde, kann ebenfalls mit dem Umweltbonus* unterstützt werden. Dafür muss sich das zu begünstigende Fahrzeugmodell auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden. Es gilt eine am Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs (inkl. Sonderausstattung) orientierte Wertgrenze von maximal 80% abzgl. des Bruttoherstelleranteils. Darüber hinaus darf der BMW Junge Gebrauchte bis 31.12.2022 eine maximale Erstzulassungsdauer von 12 Monaten und eine maximale Laufleistung von 15.000 km haben.

 

* Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs bis 31.12.2022, 6.000 EUR (mit „Innovationsprämie“: 9.000 EUR) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR, und 5.000 EUR (mit „Innovationsprämie“: 7.500 EUR) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR. Bei Zulassung von neuen Plug-in-Hybrid Modellen bis 31.12.2022 beträgt die Förderung 4.500 EUR (mit „Innovationsprämie“: 6.750 EUR) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR, und 3.750 EUR (mit „Innovationsprämie“: 5.625 EUR) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR.

 

Die Förderung beträgt bei Zulassung eines vollelektrischen BMW Jungen Gebrauchten bis 31.12.2022, 5.000 EUR (mit „Innovationsprämie“: 7.500 EUR). Bei Zulassung von BMW Jungen Gebrauchten Plug-in-Hybrid Modellen bis 31.12.2022 beträgt die Förderung 3.750 EUR (mit „Innovationsprämie“: 5.625 EUR).

 

Die Förderung wird bis zu einem maximalen Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs von 65.000 EUR gewährt. Überschreitet der Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs diesen Betrag, gibt es keine Förderung. Die Förderung leisten Automobilhersteller und Bund jeweils zur Hälfte. Im Zuge der „Innovationsprämie“ wird der Anteil des Bundes an der Förderung zeitlich befristet bis zum 31.12.2022 verdoppelt. Der Anteil des Herstellers wird netto ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss).


Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Innovationsprämie sowie des Anteils des Bundes an der Förderung gemäß der Förderrichtlinie ist die Fahrzeugzulassung auf den Antragssteller.

 

Wichtig: Änderung der Förderungsbedingungen zum 01.01.2023

 

Zum 01.01.2023 wird eine neue Förderrichtlinie in Kraft treten, welche für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2023 zugelassen werden, verschiedene Änderungen mit sich bringen wird. So werden sich z.B. die Fördersätze ändern. Außerdem wird die Förderung für Plug-In-Hybrid Fahrzeuge entfallen und ab dem 01.09.2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt werden. Einzelheiten zu diesen und weiteren Änderungen erfahren Sie hier.

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Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung, Überblick

VERGÜNSTIGTE DIENSTWAGENBESTEUERUNG* FÜR VIELE ELEKTRIFIZIERTE BMW.

Ausdauernd, lokal emissionsfrei und mit elektrisierender Fahrfreude.

 

Ihr BMW Partner freut sich auf Ihren Besuch und unterstützt Sie gerne bei der Wahl Ihres BMW Plug-in-Hybrid Modells oder BMW i Modells.

 

  • Elektrisierender Steuervorteil.

    Mit einem BMW Plug-in-Hybrid-Modell oder einem BMW i Modell als Dienstwagen, den Sie überwiegend beruflich nutzen oder vom Arbeitgeber gestellt bekommen, profitieren Sie unmittelbar: Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird deutlich reduziert. Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Bei Fragen zur Förderung helfen wir Ihnen gerne weiter.

  • Förderfähige Modelle.

* Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 60.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 60.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert.

Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

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KFZ-STEUERBEFREIUNG FÜR REINE ELEKTROAUTOS.

Kfz-Steuerbefreiung

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2030 keine Kraftfahrzeugsteuer - Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bei einer Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.*

 

* Steuerbefreiung gem. § 3d Abs. 1 KraftStG bis längstens zum 31. Dezember 2030,  bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025, gewährt. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

SMART WALLBOX (SHELL NEW MOTION).

Smart Wallbox (Shell New Motion)

Die Smart Wallbox unseres Partners New Motion* bietet neben einer Ladeleistung von bis zu 22 kW** durch umfassende Vernetzung auch smarte Zusatzdienste für intelligentes Laden. Auch die separate Erfassung und Abrechnung von Ladevorgängen ist möglich. Die Ladestation NewMotion Home Advanced 2.1 entspricht allen Anforderungen des Förderprogramms und ist offiziell auf die Liste der förderfähigen Ladestationen der KfW aufgenommen.

 

* Abbildung beispielhaft.

 

** Da Hybrid- und Elektrofahrzeuge auf bestimmte Ladeleistungen ausgelegt sind, unterscheiden sich die Aufladegeschwindigkeiten je nach Fahrzeug. Unsere Plug-in-Hybride zum Beispiel werden ausschließlich mit Wechselstrom (AC) aufgeladen und haben eine maximale Ladegeschwindigkeit von 3,7 kW. Für reine Elektroautos stehen höhere Ladegeschwindigkeiten zur Verfügung: AC-Laden (Wechselstrom) bis zu 11 kW und DC-Laden (Gleichstrom) bis zu 50 kW / BMW iX3 bis zu 150 kW.

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