Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung und bei fristlosen Kündigungen muss dem Leasingnehmer das Recht gewährt werden, einen Dritten als Käufer des Leasingfahrzeugs zu benennen, der das Leasingfahrzeug zu einem höheren Preis als dem Händlereinkaufspreis ankauft.